Das Humanitäre Visum
Eine gleichwertige Alternative zum Botschaftsasylverfahren?
Die Schweiz kannte als einziges europäisches Land bis im Herbst 2012 das Botschaftsasylverfahren. Dieses wurde in der Herbstsession 2012 durch das Parlament jedoch aufgehoben. Es wurde u.a. darauf verwiesen, dass das humanitäre Visum die bisherige Funktion des Botschaftsasylverfahrens übernehmen könnte. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob das humanitäre Visum in der Tat eine gleichwertige Alternative zum Botschaftsasylverfahren darstellt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Rückblick
- 1.1. Dringliche Änderung des Asylgesetzes
- 1.1.1. Vom Botschaftsentwurf bis zur Annahme im Parlament
- 1.1.2. Empfehlungen des UNHCR zur Umsetzung der für dringlich erklärten Änderungen des Asylgesetzes
- 1.1.3. Volksabstimmung und Abstimmungsunterlagen vom 9. Juni 2013
- 2. Rechtsentwicklung des Visums aus humanitären Gründen
- 2.1. Art. 25 EU-Visakodex
- 2.2. Praxisänderung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
- 2.3. Neufassung der VEV vom 15. September 2018
- 3. Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums
- 3.1. Art. 4 Abs. 2 VEV
- 3.2. Die Weisungen des SEM und die Rechtsprechung des BVGer
- 3.3. Zwischenfazit
- 4. Was nun?
- 4.1. Extraterritoriale Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK
- 4.2. Mögliche Wiedereinführung des Botschaftsasylverfahrens
- 5. Fazit und wünschenswerter Ausblick
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