Anpassung der zugesprochenen Pflegeentschädigungen
BGer – Der per 1. Januar 2017 revidierte Artikel 18 Absatz 2 UVV findet auch Anwendung auf Unfälle, die sich vor der Rechtsänderung ereignet haben. Gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid sind zugesprochene Leistungen im Lichte dieser neuen Bestimmung zu überprüfen und gegebenenfalls für die Zukunft anzupassen. (Urteil 8C_706/2019)
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