Verjährungsfrist wird durch Strafbefehl nicht unterbrochen
BGer – Ein Strafbefehl ist kein erstinstanzliches Urteil. Er unterbricht daher die Verjährungsfrist von drei Jahren nicht. Dieser Grundsatzentscheid des Bundesgerichts kommt einem Automobilisten zugute, der ursprünglich eine Busse von 290 Franken wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zahlen sollte. (Urteil 6B_608/2015)
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