Kosten für Schultransport gehen zulasten der Behörde
BGer – Es bleibt dabei: Die öffentliche Hand muss die Kosten des Transports eines Glarner Jungen in die Schule des Nachbardorfs tragen. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der Schulkommission und des Gemeinderats Glarus Nord nicht eingetreten, weil diese nicht beschwerdeberechtigt sind. (Urteil 2C_1005/2014)
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