Vereine behalten Monopol auf Lotto-Veranstaltungen
Bundesgericht bestätigt bisherige Praxis
BGer – Lotto-Veranstaltungen dürfen weiterhin nur an Unterhaltungsabenden von Vereinen abgehalten werden. Laut Bundesgericht bleibt es Privaten und Firmen auch in Zukunft verboten, solche Anlässe zu kommerziellen Zwecken durchzuführen (BGE 6B_690/2008).
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