Abgrenzungen im Bereich der Verwaltung von Vermögen
Praxis der Kontrollstelle GwG betreffend die Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz
Die Verwaltung und Bewirtschaftung von nicht als Finanzmarktprodukten zu qualifizierenden Vermögenswerten für einen Dritten durch operativ tätige natürliche oder juristische Personen ist dem GwG nicht unterstellt (Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG).
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