Jusletter

Vom Schutzzweck eines Helms

Kein Freispruch für Bauunternehmer

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Straftaten gegen Leib und Leben
  • Zitiervorschlag: fel., Vom Schutzzweck eines Helms, in: Jusletter 10. April 2006
Bei Abbrucharbeiten auf einer Baustelle muss nicht nur zum Schutz vor herunterfallenden Gegenständen ein Helm getragen werden. Die Helmtragpflicht soll laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts vielmehr auch Gefahren vorbeugen, die von den verwendeten Arbeitsgeräten ausgehen.

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