Vom Schutzzweck eines Helms
Kein Freispruch für Bauunternehmer
Bei Abbrucharbeiten auf einer Baustelle muss nicht nur zum Schutz vor herunterfallenden Gegenständen ein Helm getragen werden. Die Helmtragpflicht soll laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts vielmehr auch Gefahren vorbeugen, die von den verwendeten Arbeitsgeräten ausgehen.
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