Streit um Rechtsschutz
Grenzen des internen Schiedsverfahrens
Das für Rechtsschutzversicherungen vorgesehene besondere Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten gelangt nicht zur Anwendung, wenn es zum Streit über die Frage kommt, ob die Versicherung überhaupt für einen Rechtsstreit aufkommen muss (Art. 169 Aufsichtsverordnung-BPV).
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire