Nicht aufbewahrte Bücher
Nach dem Konkurs der Aktiengesellschaft
Der Straftatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 Strafgesetzbuch) ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht anwendbar auf Vorgänge, die sich nach dem Abschluss des Konkursverfahrens oder nach der Einstellung eines Konkurses mangels Aktiven ereignet haben.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire