Nicht aufbewahrte Bücher
Nach dem Konkurs der Aktiengesellschaft
Der Straftatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 Strafgesetzbuch) ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht anwendbar auf Vorgänge, die sich nach dem Abschluss des Konkursverfahrens oder nach der Einstellung eines Konkurses mangels Aktiven ereignet haben.
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