Das zu belastende Grundstück beim Bauhandwerkerpfandrecht
Hat ein Bauhandwerker auf mehreren Grundstücken Bauleistungen erbracht und verlangt er die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, stellt sich die Frage, welches Grundstück mit welcher Pfandsumme zu belasten ist. Besondere Probleme ergeben sich bei gewöhnlichem Miteigentum, bei Stockwerkeigentum, bei Gesamtüberbauungen und bei Baurechtsverhältnissen. Bei alledem ist jeweils die Kognition der Grundbuchbehörden gegenüber gerichtlichen Entscheiden auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Auge zu behalten.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Die gesetzliche Ausgangslage
- 2.1. Das Mehrwertprinzip nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
- 2.2. Die «klaren» Fälle
- 2.3. Der Bezug zur Fristwahrung
- 3. Die kritischen Fälle
- 3.1. Gewöhnliches Miteigentum
- 3.2. Stockwerkeigentum
- 3.3. Gesamtüberbauungen
- 3.4. Baurechte
- 4. Die Kognition der Grundbuchbehörden
- 5. Zusammenfassung
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