Zur Auslegung der «Spesenregelung» in der RL 96/71 (Entsenderichtlinie)
Die Veröffentlichung des Entwurfs eines Verhandlungsmandats durch den Bundesrat am 15. Dezember 2023 hat eine bereits länger diskutierte Frage in Erinnerung gerufen: Welche Vorgaben gelten für die Rückerstattung von Spesen für entsandte Arbeitnehmende? Dürfte die Schweiz im Zuge der Übernahme der sog. Entsenderichtlinie (RL 96/71) vorsehen, dass auch entsandten Arbeitnehmenden die Spesen vollumfänglich bzw. gemäss den schweizerischen Ansätzen zurückzuerstatten sind? Der Beitrag zeigt auf, dass die RL 96/71 hier gewisse Gestaltungsspielräume eröffnet und die Thematik durchaus differenziert gesehen werden sollte.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Zur RL 96/71 (Entsenderichtlinie) – Grundlagen
- III. Zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Uabs. 1 lit. i RL 96/71
- 1. Problematik
- 2. Grundsatz: abschliessender Charakter des Art. 3 Abs. 1 Uabs. 1 RL 96/71
- 3. Ausnahme: Art. 3 Abs. 10 RL 96/71
- IV. Fazit: Implikationen für die Verhandlungen
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