Jusletter

Die Zulässigkeit von Cannabis in kosmetischen Mitteln

Stoffliche Verwendbarkeit von Cannabidiol (CBD) in Kosmetika nach schweizerischem Recht – unter besonderer Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung gemäss dem Kanavape-Entscheid

  • Autoren/Autorinnen: Daniel Donauer / Daniel Haymann / Synthia Bastron
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Gesundheitsrecht, Heilmittel, Medizinprodukte, Lebensmittel
  • DOI: 10.38023/53ee5fcd-44f9-445b-bf61-3723eb439024
  • Zitiervorschlag: Daniel Donauer / Daniel Haymann / Synthia Bastron, Die Zulässigkeit von Cannabis in kosmetischen Mitteln, in: Jusletter 27. Juni 2022
Cannabis-basierte Erzeugnisse sind in zahlreichen Ländern – vor allem in europäischen und nordamerikanischen Breitengraden – zunehmend im Trend. Dabei zeigt sich, dass solche Produkte ein weit über den medizinischen Bereich hinausgehendes Potenzial aufweisen. Cannabis erweist sich demnach auch in der Freizeitanwendung als unterschiedlich einsetzbar. Im Bereich der kosmetischen Mittel etwa besteht eine stark steigende Nachfrage an pflanzlichen Stoffen, was die Verwendung von Cannabis in den Fokus rückt. Mit dem vorliegenden Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, ob das Cannabinoid CBD bei der Erzeugung von Kosmetika verwendet werden darf.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Cannabis nach schweizerischem Betäubungsmittelrecht
  • A. Was ist Cannabis bzw. Hanf?
  • B. THC und CBD
  • C. Regulatorische Untergliederung von Cannabis in THC und Sonstiges im allgemeinen europäischen Kontext
  • D. Cannabis-Regulierung nach schweizerischem Betäubungsmittelrecht
  • III. Produkteregulatorische Einordnung kosmetischer Mittel
  • A. Allgemein
  • B. Gebrauchsgegenstände im Überblick
  • IV. Kosmetikregulierung im Besonderen
  • A. Begriff des kosmetischen Mittels
  • B. Stoffliche Vorgaben für Kosmetika
  • C. Das Einheitsübereinkommen (EÜ)
  • D. EuGH-Kanavape und europäischer Regulierungs-Kontext
  • V. Titel: CBD in Kosmetik zulässig – Anwendungsformen (Kaugummi etc.)
  • VI. Würdigung

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