Vor und zurück in der Weiterversicherung älterer Arbeitnehmender nach Art. 47 und 47a BVG
Dank Art. 47a BVG besteht seit dem 1. Januar 2021 für ältere Arbeitnehmende bei Stellenverlust infolge Arbeitgeberkündigung ein besserer Vorsorgeschutz. Die Möglichkeiten anderer älterer Arbeitnehmender, sich im Rahmen von Art. 47 BVG weiter zu versichern, wurden indes verschlechtert. Der Beitrag stellt die Möglichkeiten der Weiterversicherung Arbeitnehmender im Kontext dar und würdigt diese.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Weiterversicherung nach Art. 47a BVG
- 1.1. Hintergrund der Regelung
- 1.2. Voraussetzungen der Weiterversicherung nach Art. 47a BVG
- 1.2.1. Alter
- 1.2.2. Arbeitgeberkündigung
- 1.2.3. Weitere Voraussetzungen
- 1.3. Ausgestaltung
- 1.3.1. Umfang, Beiträge
- 1.3.2. Beendigung
- 1.3.2.1. Infolge Eintritt eines Vorsorgefalls oder bei Übertragung der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung
- 1.3.2.2. Infolge Kündigung
- 1.4. Koordination mit der Arbeitslosenversicherung
- 2. Versicherung nach Art. 47 BVG
- 2.1. Anwendungsbereich
- 2.2. Voraussetzungen
- 2.2.1. Ausscheiden aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ohne Eintritt eines Vorsorgefalles
- 2.2.2. Ausschluss der Weiterversicherung nach Erreichen des frühest möglichen Alters für die vorzeitige Pensionierung?
- 2.2.3. Weitere Voraussetzungen
- 2.3. Ausgestaltung
- 2.3.1. Umfang
- 2.3.2. Beiträge
- 2.3.3. Beendigung
- 2.4. Beschränkung der Weiterversicherung auf Personen, welchen zum Zeitpunkt des Ausscheidens keine Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung offenstand und auf zwei Jahre?
- 2.4.1. Ausschluss von über 58-jährigen Personen, welchen in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung die vorzeitige Pensionierung offengestanden hätte
- 2.4.2. Beschränkung der Weiterversicherung auf zwei Jahre
- 2.5. Freiwillige Versicherung und Arbeitslosenversicherung
- 3. Zusammenfassung und Fazit
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