Jusletter

Die Stellung der EMRK in Liechtenstein

  • Autor/Autorin: Patricia M. Schiess Rütimann
  • Beitragsart: Wissenschaftliche Beiträge
  • Rechtsgebiete: EMRK, Völkerrecht, Übriges Verfassungsrecht
  • Zitiervorschlag: Patricia M. Schiess Rütimann, Die Stellung der EMRK in Liechtenstein, in: Jusletter 4. Februar 2019
Liechtenstein schuf 1921 den Staatsgerichtshof (StGH) als Verfassungsgericht. Er prüft Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit. Seit der Verfassungsrevision von 2003 obliegt ihm auch die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen. Diese neue Kompetenz des StGH änderte das Verhältnis vom Völker- zum Landesrecht. Bis 2003 gingen nämlich der StGH und die Literatur davon aus, dass das EWR-Recht über der Verfassung steht und der EMRK Verfassungsrang zukommt. Die Autorin analysiert das Verhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht und kann aufzeigen, dass die EMRK in Liechtenstein auch heute im Verfassungsrang steht.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Überblick über diese Untersuchung
  • 2.1. Gegenstand
  • 2.2. Aufbau
  • 2.3. Mehrwert für die Leserinnen und Leser aus der Schweiz
  • 3. Innerstaatliche Geltung und unmittelbare Anwendbarkeit völkerrechtlicher Normen
  • 3.1. Die drei wesentlichen Gesichtspunkte
  • 3.2. Bericht vom 17. November 1981 zur Anwendbarkeit des Völkerrechts im Fürstentum Liechtenstein
  • 3.3. Keine Änderung durch die Verfassungsrevision von 2003
  • 4. Der Rang der völkerrechtlichen Normen vor der Verfassungsrevision von 2003
  • 4.1. Bericht vom 17. November 1981 zur Anwendbarkeit des Völkerrechts im Fürstentum Liechtenstein
  • 4.2. Die Staatsvertragsprüfung in der gescheiterten Totalrevision des StGHG von 1992
  • 4.3. Literatur vor der Verfassungsrevision von 2003
  • 4.4. Rechtsprechung vor der Verfassungsrevision von 2003
  • 4.4.1. Keine Prüfung staatsvertraglicher Vorschriften
  • 4.4.2. Anwendung der EMRK und Bestätigung ihres faktischen Verfassungsranges
  • 5. Die Materialien zur Verfassungsrevision und zur StGHG-Totalrevision von 2003
  • 5.1. Die Materialien zur Änderung von Art. 104 Abs. 2 LV
  • 5.2. Die Materialien zur Totalrevision des StGHG
  • 5.3. Die Erläuterungen von Günther Winkler
  • 6. Ausführungen nach der Verfassungsrevision von 2003
  • 6.1. Rechtsprechung
  • 6.1.1. Ausführungen zum Rang des Völkerrechts im Allgemeinen
  • 6.1.2. Ausführungen zum Rang der EMRK
  • 6.2. Literatur
  • 6.2.1. Stefan Becker im Jahr 2004
  • 6.2.2. Herbert Wille im Jahr 2005
  • 6.2.3. Hilmar Hoch im Jahr 2006
  • 6.2.4. Tobias Michael Wille im Jahr 2007
  • 6.2.5. Peter Bussjäger im Jahr 2016
  • 6.3. Zwischenfazit für die völkerrechtlichen Normen im Allgemeinen
  • 7. Die Materialien zur Zustimmung zur Ratifikation der EMRK
  • 8. Der Rang der EMRK seit der Verfassungsrevision von 2003
  • 8.1. Verhältnis der EMRK zu den grundrechtlichen Bestimmungen der Verfassung
  • 8.1.1. Ausführungen in den Materialien zur Zustimmung zur Ratifikation
  • 8.1.2. Ausführungen in der Judikatur
  • 8.1.3. Ausführungen in der Literatur
  • 8.1.4. Zwischenfazit zum Günstigkeitsprinzip
  • 8.2. Verhältnis der EMRK zu den übrigen Bestimmungen der Verfassung
  • 8.2.1. Problemlage
  • 8.2.2. Ausführungen in den Materialien zur Zustimmung zur Ratifikation
  • 8.2.3. Ausführungen in der Judikatur
  • 8.2.4. Ausführungen in der Literatur
  • 8.2.5. Zwischenfazit
  • 8.2.6. Exkurs zur Schweiz
  • 8.3. Art. 70b VRG und Art. 9a GVVKG
  • 8.3.1. Anwendung von Art. 70b VRG nach der Verfassungsrevision von 2003
  • 8.3.2. Kritik in der Lehre
  • 8.3.3. Erlass von Art. 9a GVVKG im Jahr 2013
  • 8.3.4. Eigene Meinung
  • 8.4. Verhältnis der EMRK zum Gesetzesrecht
  • 8.4.1. Ausführungen in den Materialien zur Zustimmung zur Ratifikation
  • 8.4.2. Ausführungen in der Judikatur
  • 8.4.3. Literatur vor und nach der Verfassungsrevision von 2003
  • 9. Schlussfolgerungen
  • 9.1. Unterlassungen im Jahr 1982
  • 9.2. Kein Verfahren, in dem Staatsverträgen Verfassungsrang verliehen werden kann
  • 9.3. Der Verfassungsrang der EMRK und seine Folgen

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