Kein Beschwerderecht für TV-Unternehmen beim Catch-up-TV
BVGer – Fernsehstationen sind nicht berechtigt, den von den Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden ausgehandelten Entschädigungstarif beim zeitversetzten Fernsehen vor Gericht anzufechten. Das Bundesverwaltungsgericht tritt daher auf die Beschwerde von 23 Sendeunternehmen nicht ein. (Urteil B-1714/2018)
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