Observationen, Kompetenzen und Gesetze
Oder: Der kleine Unterschied zwischen Versicherung und Polizei
Laut Strassburg ist eine Observation durch Privatdetektive ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre, von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt und durch ein Gesetz nach Abs. 2 EMRK zu legitimieren. Nun regelt Art. 148a StGB abschliessend den Versicherungsmissbrauch: Der als Rechtfertigung vorgesehene Art. 43a ATSG verstösst folglich gegen das Gewaltmonopol und die Kompetenzordnung des Bundes und liefe einer demokratischen Grundlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zuwider. Er vermag den Eingriff in das Grundrecht nicht zu rechtfertigen. Gleichzeitig verstösst eine Observation gegen Art. 179quater StGB und Art. 52 Abs. 3 OR. Deswegen bleibt die Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB widerrechtlich und löst die Folgen des Art. 28a ff. ZGB aus. Eine Sichtweise, die dem positiven Schutz nach Art. 8 EMRK entspricht.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Ein bestimmter Satz?
- III. Zum Gewaltmonopol, zur Kompetenzzuordnung und Art. 43a ATSG
- A. Gewaltmonopol und Selbsthilfehandlung
- B. Polizei und Sicherheitsaufgaben der Kantone
- a) Allgemeine Betrachtungen
- b) Art. 43a ATSG, Art. 148a StGB, Art. 179quater und das Straf- und Strafprozessrecht
- C. Kompetenzzuordnung und Verfahrensrechte
- D. Art. 43a ATSG und die demokratische Grundordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
- IV. Grundrechtsbindung Privater
- A. Grundrechtsbindung und konstitutives Staatsverständnis
- B. Verletzung von Art. 28 ZGB und die fehlende Rechtfertigungsgrundlage
- a) Persönlichkeitsverletzung und Widerrechtlichkeit
- b) Rechtfertigung der Observation durch öffentliches Interesse?
- C. Positive Schutzpflichten des Staates fliessend aus Art. 8 EMRK
- V. Schlussfolgerung
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