Jusletter

Die einvernehmliche Regelung im Kartellrecht

Aktuelle Fragen und Entwicklungen

  • Autor/Autorin: Carla Beuret
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Europarecht
  • Zitiervorschlag: Carla Beuret, Die einvernehmliche Regelung im Kartellrecht, in: Jusletter 27. März 2017
Die einvernehmliche Regelung im Kartellrecht (EVR) gewinnt weiterhin an Bedeutung. Ein Grossteil der kartellrechtlichen Untersuchungen der Wettbewerbskommission (WEKO) wird mit einer EVR abgeschlossen. Die Autorin erklärt kurz, worum es bei der EVR geht, diskutiert aktuelle Fragen, gibt einen Überblick über die Praxis der WEKO seit 2005 und verweist auf aktuelle Entwicklungen in der EU im Zusammenhang mit dem Vergleichsverfahren in Kartellfällen.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Worum geht es bei der EVR?
  • 1. Die EVR als Alternative zur behördlichen Anordnung
  • 2. Eine EVR beschleunigt das Verfahren
  • 3. Eine EVR entbindet nicht von Sanktionen für einen KG-Verstoss
  • 4. In einer EVR verpflichten sich die Unternehmen zur Anpassung des Verhaltens
  • 5. Eine EVR setzt keine Anerkennung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung und auch keinen Rechtsmittelverzicht voraus
  • II. Aktuelle Fragen
  • 1. Eine EVR ohne Verpflichtungszusagen?
  • 1.1. Im EU-Vergleichsverfahren trifft die EU-Kommission behördliche Anordnungen
  • 1.2. Die Verpflichtungen sind das Kernstück einer EVR
  • 1.3. Fazit: Keine EVR ohne Verpflichtungen
  • 2. Eine analoge Lösung zu Verpflichtungszusagen nach Art. 9 VO 1/2003?
  • 2.1. In Entscheidungen über die Verbindlichkeitserklärung von Verpflichtungszusagen nach Art. 9 VO 1/2003 erfolgt keine Feststellung einer Zuwiderhandlung und keine Verhängung von Geldbussen
  • 2.2. Im Schweizer Kartellrecht besteht nur beschränkter Spielraum, um auf die Verfolgung und Ahndung eines KG-Verstosses zu verzichten
  • 2.2.1. Es besteht ein impliziter Verfolgungszwang
  • 2.2.2. Ausnahmen vom Verfolgungszwang aus Opportunitätsgründen im Einzelfall möglich
  • 3. Hybride Verfahren mit Teilverfügungen?
  • 3.1. Eine Verfügung gegenüber allen Untersuchungsadressaten
  • 3.2. Eine Teilverfügung gegenüber den an der EVR Beteiligten
  • 3.3. Einführung einer Kammer für Teilverfügungen
  • 3.4. Zulässigkeit von Teilverfügungen im Zusammenhang mit sanktionierbaren KG-Verstössen
  • 3.5. Möglichkeiten des Widerrufs und der Wiedererwägung
  • III. Praxis der WEKO seit 2005
  • 1. EVR in 40 Prozent der Untersuchungen
  • 2. EVR betreffend alle Formen von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen
  • 3. Selbstanzeigen in rund der Hälfte dieser Untersuchungen
  • 4. Beschwerdeverfahren in knapp einem Drittel dieser Untersuchungen
  • IV. Aktuelle Entwicklungen in der EU
  • 1. Die EU-Kommission hat seit Einführung des Vergleichsverfahrens in Kartellfällen rund 20 Vergleichsentscheide gefällt
  • 2. Der EuGH hat seinen ersten Entscheid mit Bezug zum Vergleichsverfahren gefällt
  • 3. Das EuG hat die erste Beschwerde gegen einen Vergleichsentscheid gutgeheissen

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.