Vorrang Völkerrecht: kein obiter dictum, kein Meinungsaustausch
In seinen beiden Entscheiden einerseits zum Verhältnis der EMRK zu den Verfassungsbestimmungen der Ausschaffungsinitiative, anderseits des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und des FZA mit der EU zu jenen der Masseneinwanderunsgsinitiative, bejahte das Bundesgericht den Vorrang des Völkerrechts. Manchenorts wird die Meinung vertreten, dies sei lediglich in obiter dicta erfolgt, sei deshalb nicht verbindlich entschieden und könnte auch nur in einem Meinungsaustausch unter allen Abteilungen des Bundesgerichts geklärt werden. Das Gegenteil ist jedoch der Fall.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Die Entscheidgründe des Bundesgerichts in BGE 139 I 16 (Vorrang EMRK vor Ausschaffungsinitiative)
- 2. Kein obiter dictum und kein Entscheid allein einer Abteilung bei der Fragestellung in BGE 139 I 16
- 3. Das Gleiche gilt bei BGE 2C_716/2014 betreffend den FZA-Vorrang
- 4. Zwischenergebnis
- 5. Kein Meinungsaustausch unter den Abteilungen notwendig
- 6. Frage nach dem grundsätzlichen Vorrang des Völkerrechts an sich müssig und jener der Menschenrechte obsolet
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare