Kantonale Asylunterkunft bleibt bewohnbar
BGer – Die Asylbewerber in den beiden vom Kanton Aargau gemieteten Wohnhäusern in der Gemeinde Aarburg (AG) müssen nicht ausziehen. Das Bundesgericht gewährt keine aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde Aarburg und dem Kanton. (Verfügung 1C_395/2015)
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