Abgeändertes E-Mail als Urkundenfälschung
BGer – Das Fälschen eines E-Mails kann auch dann strafbar sein, wenn es keine elektronische Signatur trägt. Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Mannes wegen Urkundenfälschung bestätigt, der abgeänderte E-Mails an seine Geldgeber verschickte. (BGE 6B_130/2012)
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