Jusletter

Die Pflicht zur unverzüglichen Geltendmachung eines Ausstandsgrundes und die Folgen ihrer Verletzung

Plädoyer für eine Praxisänderung anlässlich des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung

  • Autor/Autorin: David Rüetschi
  • Rechtsgebiete: Zivilprozessrecht
  • Zitiervorschlag: David Rüetschi, Die Pflicht zur unverzüglichen Geltendmachung eines Ausstandsgrundes und die Folgen ihrer Verletzung, in: Jusletter 20. Dezember 2010
Die Schweizerische Zivilprozessordnung, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird, enthält in den Art. 47–51 auch eine Regelung zum Ausstand von Gerichtspersonen. Art. 49 ZPO verpflichtet dabei die Parteien, einen Ausstandsgrund «unverzüglich nach Kenntnis» geltend zu machen. Das Gesetz sagt freilich nicht, welche Sanktion eine Partei zu befürchten hat, wenn sie das Ausstandsbegehren verspätet stellt, wobei die Praxis des Bundesgerichts zum geltenden Recht in einem solchen Fall eine Verwirkung des Anspruchs annimmt. Der Beitrag legt dar, dass diese Praxis im Widerspruch zu allgemein anerkannten prozessualen Grundsätzen steht. Das Bundesgericht sollte deshalb das Inkrafttreten der ZPO zum Anlass nehmen, seine Praxis zu überdenken.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Allgemeines zur Ausstandspflicht
  • 1. Völkerrechtlicher und verfassungsrechtlicher Hintergrund
  • 2. Inhalt und Funktion des verfassungsrechtlichen Anspruchs
  • 3. Prozessuale Durchsetzung des Anspruchs
  • 4. Die Ausstandsgründe der ZPO (Art. 47 ZPO)
  • 5. Verbleibender Anwendungsbereich des kantonalen Rechts
  • 6. Anwendungsbereich der Ausstandsbestimmungen gemäss Art. 47 ff. ZPO
  • 7. Weitere Ausstandsbestimmungen des Bundesrechts
  • III. Zulässigkeit eines Verzichts auf die Geltendmachung der Ausstandsgründe?
  • IV. Die Berücksichtigung der Ausstandsgründe im Verfahren
  • 1. Berücksichtigung auf Veranlassung der Gerichtsperson (Art. 48 ZPO)
  • 1.1 Offenlegungspflicht (Art. 48 ZPO, 1. Halbsatz)
  • 1.2 Ausstandspflicht (Art. 48 ZPO, 2. Halbsatz)
  • 2. Ausstandsgesuch einer Verfahrenspartei (Art. 49 ZPO)
  • 2.1 Form und Inhalt des Gesuchs
  • 2.2 Glaubhaftmachung des Ausstandsgrundes
  • V. Zeitpunkt der Gesuchstellung
  • 1. Grundsatz
  • 2. Massgeblicher Zeitpunkt
  • 2.1 Kenntnis der Gerichtsperson
  • 2.2 Kenntnis der die Befangenheit begründenden Umstände und der Ablehnungsgründe
  • 3. Folgen der verspäteten Gesuchstellung nach der ZPO
  • 3.1 Ausgangslage
  • 3.2 Ausdrückliche Regelung bezüglich bereits erfolgter Amtshandlungen
  • 3.3 Fehlende ausdrückliche Regelung bezüglich künftiger Amtshandlungen

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