(Pyrrhus-)sieg für den Datenschutz
Mit Urteil vom 8. September 2010 hat das Bundesgericht aus Datenschutzgründen das Sammeln von IP-Adressen vermeintlicher Raubkopierer unterbunden (Logistep-Urteil). Das Datenschutzgesetz sei anwendbar, da IP-Adressen zwar nicht generell, aber im konkreten Fall als Personendaten zu qualifizieren seien. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes für die festgestellte Verletzung der Datenbearbeitungsgrundsätze wurden indes die Persönlichkeitsrechte der Anschlussinhaber höher als die Interessen der Urheberrechtsinhaber gewichtet. Die Autoren führen kritisch durch die Urteilsbegründung und diskutieren mögliche Auswirkungen.
Inhaltsverzeichnis
- A. Rückblick
- B. Entscheidbesprechung
- 1. IP-Adressen als Personendaten
- 1.1 Argumentation des Bundesgerichts
- 1.2 Verweis auf europäisches Ausland
- 2. Rechtfertigung der Verletzungshandlung
- 2.1 Rechtfertigungsgründe sind auch bezgüglich Art. 12 Abs. 2 Iit. a DSG anwendbar
- 2.2 Interessenabwägung
- C. Ausblick
- 1. IP-Adressen sind nicht generell und abstrakt Personendaten
- 2. Zukunft des Geschäftsmodells von Logistep & Co.
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