Jusletter

Die erstmalige Anwendung von Art. 33 BEHG auf eine nicht kotierte Gesellschaft

Empfehlung der UEK i.S. Clair Finanz Holding AG vom 31. März 2004

  • Autor/Autorin: Christian Rudolf von Rohr
  • Rechtsgebiete: Aktienrecht
  • Zitiervorschlag: Christian Rudolf von Rohr, Die erstmalige Anwendung von Art. 33 BEHG auf eine nicht kotierte Gesellschaft, in: Jusletter 14. Dezember 2009
Das Börsengesetz befasst sich im fünften Abschnitt mit den öffentlichen Kaufangeboten. Im Geltungsbereich dieser Bestimmungen befinden sich gemäss Art. 22 Abs. 1 BEHG öffentliche Kaufangebote für Beteiligungen an schweizerischen Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Demnach ist auch die Kraftloserklärung gemäss Art. 33 BEHG nur auf solche Gesellschaften anwendbar. Mit der Empfehlung i.S. Clair Finanz Holding AG vom 31. März 2004 schaffte die Übernahmekommission (UEK) eine Neuheit im schweizerischen Börsengesellschaftsrecht. Erstmals wurden diese Bestimmungen – entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes – auf eine nichtkotierte Gesellschaft angewendet. In der Folge wurde diese Praxis gar zweimal bestätigt.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Empfehlung der UEK i.S. Clair Finanz Holding AG vom 31. März 2004
  • A. Sachverhalt
  • B. Argumentation der UEK
  • 1. Teleologische Gesetzeslücke (echte Lücke)
  • 2. Prinzipien der Transparenz, Lauterkeit und Gleichbehandlung
  • 3. Nichtanwendung des BEHG gefährdet Schutz der Minderheitsaktionäre
  • 4. Verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz
  • C. Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 6.1.2005 i.S. Carlton-Holding AG c. Clair Finanz Holding AG
  • 1. Sachverhalt wird börsenrechtlichen Bestimmungen unterstellt
  • 2. Nicht kotierte Beteiligungspapiere können kraftlos erklärt werden
  • 3. Erwägungen des Kantonsgerichts
  • a) Schnörkellose Begründung?
  • b) Mit Leichtigkeit vom klaren Gesetzeswortlaut abgewichen
  • D. Exkurs: Öffentliches Kaufangebot für dekotierte Titel
  • 1. Fall Rentenanstalt
  • 2. Ziel: Verhinderung einer Gesetzesumgehung
  • E. Diskussion der Empfehlung der UEK
  • 1. Grundsätzliches
  • a) Übernahmekommission betritt Neuland
  • b) Klarer Wortlaut von Art. 22 ff. BEHG
  • c) Kantonsgericht ist nicht an Vorgabe der UEK gebunden
  • 2. Mögliche Gesetzesumgehung
  • a) Argumentation aus Fall Rentenanstalt wird nicht weiter verfolgt
  • b) Letztlich Umgehungsüberlegungen ausschlaggebend?
  • 3. Fall Eichhof Getränke Holding AG
  • a) Sachverhalt
  • b) Argumentation aus Empfehlung Clair Finanz Holding AG wird übernommen
  • c) Aktuell
  • d) Nichts Neues im Jahr 2009
  • e) Fazit
  • 4. Absicht des Gesetzgebers mit dem Börsenrecht
  • a) BEHG anwendbar aus Gründen des Minderheitenschutzes
  • b) Kraftloserklärungsklage: Institut des Mehrheitenschutzes
  • c) Empfehlung der UEK als Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers
  • 5. Spaltung mit anschliessender Kraftloserklärung als attraktive Alternative zum Verkauf eines Unternehmensteils
  • a) Attraktivität für Anbieter
  • b) Verfehlen der ratio legis von Art. 33 BEHG
  • F. Folgen der Praxis der UEK
  • 1. Ausschlussrecht gegen Aktionäre durch die Hintertür eingeführt
  • a) Kein Ausschlussrecht von Aktionären im Aktienrecht
  • b) Vertrauen in unmissverständlich klaren Wortlaut des Gesetzes wird enttäuscht
  • c) Gefahr für Minderheiten
  • d) Gestützt auf nicht anwendbares Gesetz
  • 2. Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Aktionäre
  • a) Kraftloserklärung bedeutet faktisch Enteignung der Aktionäre
  • b) Fehlen einer expliziten gesetzlichen Grundlage
  • 3. Rechtsunsicherheit: Kraftloserklärung zukünftig auch für nicht kotierte Beteiligungspapiere?
  • 4. Erweiterung des Anwendungsbereichs des Börsengesetzes
  • III. Zusammenfassung

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