Elektronische Parkscheibe nicht immer unzulässig
Missbrauch schwer zu kontrollieren
Läuft eine elektronische Parkscheibe während der Parkzeit nicht, weil entweder der Stopp-Knopf gedrückt oder aber gar keine Batterie eingelegt ist, kann deren Besitzer laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht wegen der Verletzung von Art. 57b Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes bestraft werden. Diese Bestimmung untersagt Geräte, welche die Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren oder stören, und zielt in erster Linie auf Radarwarngeräte.
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