Auch Entmündigte dürfen Anwalt nehmen
Zustimmung des Vormunds nicht nötig
Eine entmündigte, aber urteilsfähige Person, die im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen wurde, kann auch ohne Zustimmung ihres Vormunds einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen betrauen.
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