Wenn der Anwalt mehr weiss als sein Klient
Strafantrag als höchstpersönliches Recht
Die Frist zur Einreichung eines Strafantrags beginnt erst zu laufen, wenn der Betroffene selber von der Tat weiss und den Namen des mutmasslichen Täters kennt, und nicht bereits dann, wenn sein Anwalt von der Identität des mutmasslichen Täters erfährt. Diese alte Rechtsprechung hat das Bundesgericht jetzt in einem einem neuen Urteil bestätigt.
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