Die Unterstellung der Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b des Geldwäschereigesetzes
Antwort vom 28.11.2003 auf hängige Fragen zur Unterstellung unter das GwG
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei definiert in Ihrer Veröffentlichung zuerst die Begriffe «Zahlungsverkehr» und «Zahlungsmittel», widmet sich sodann der «Herausgabe oder Verwaltung von Zahlungsmitteln», der «Vornahme elektronischer Überweisungen» sowie dem «Physischen Transport von Bargeld (Geldtransporteure)».
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