Jusletter

Die Unterstellung der Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b des Geldwäschereigesetzes

Antwort vom 28.11.2003 auf hängige Fragen zur Unterstellung unter das GwG

  • Autor/Autorin: Jurius
  • Rechtsgebiete: Einziehung, Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht, (Straf-)Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG), Kriminelle Organisation
  • Zitiervorschlag: Jurius, Die Unterstellung der Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b des Geldwäschereigesetzes, in: Jusletter 8. Dezember 2003
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei definiert in Ihrer Veröffentlichung zuerst die Begriffe «Zahlungsverkehr» und «Zahlungsmittel», widmet sich sodann der «Herausgabe oder Verwaltung von Zahlungsmitteln», der «Vornahme elektronischer Überweisungen» sowie dem «Physischen Transport von Bargeld (Geldtransporteure)».

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