Namensnennung / Respektierung der Privatsphäre (X. c. «Blick» / «Bund»)
Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 28. August 2003 – Nr. 40/2003
Ziffer 7 der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten verpflichtet Medienschaffende, die Privatsphäre von Personen zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Der Presserat hatte sich vorliegend in einem prominenten Fall mit einer Beschwerde gegen den «Blick» und gegen den «Bund» zu befassen.
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