Jusletter

Nicht länger als fünf Jahre

Strafzuschlag auf Krankenkassenprämie

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung
  • Zitiervorschlag: fel., Nicht länger als fünf Jahre, in: Jusletter 2. Juni 2003
Der Zuschlag auf der Krankenkassenprämie, mit dem ein Versicherter «bestraft» wird, wenn er sich dem Versicherungsobligatorium entzogen hat, darf laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) während höchstens fünf Jahren erhoben werden.

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