Nachrichtenlose Konten
Vorprüfungsentscheide nicht anfechtbar
Lehnt das zuständige Gremium des Schiedsgerichts für nachrichtenlose Konten in der Schweiz im sogenannten Vorprüfungsverfahren eine Lüftung des Bankgeheimnisses gegenüber einem Ansprecher ab, kann dieser Entscheid nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden. Laut einem einstimmig gefällten Urteil der I. Zivilabteilung wird in diesem Verfahren geprüft, ob die Voraussetzungen einer Schiedsvereinbarung überhaupt gegeben sind. Der Vorprüfungsentscheid ergeht folglich (noch) nicht in einem Schiedsverfahren, weshalb das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde nicht eintreten kann (Art. 190 f. des Gesetzes über das internationale Privatrecht und Art. 85 Bundesrechtspflegegesetz).
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