Anspruch auf Einsicht ins Grundbuch
Journalistisches Interesse an Aufdeckung von Spekulationen
Mit der am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Teilrevision des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts ein «voraussetzungsloser Anspruch auf Auskunfterteilung über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken eingeführt worden (Art. 970 Abs. 1 ZGB)». Mit der Neuregelung sollte vor allem mehr Transparenz der Eigentumsverhältnisse und des Grundstückmarkts erreicht werden. Damit sind die Möglichkeiten zur Einsichtnahme in die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse erweitert worden, doch hängt der Anspruch auf Einsicht oder auf einen Auszug nach wie vor davon ab, dass ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird (Art. 970 Abs. 2 ZGB).
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