Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden
Gesetzgeber muss aber Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen
Es entspricht dem deutschen Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen. Der Gesetzgeber hat aber zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.
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