Klares Bekenntnis des Bundesgerichts zur Zielsetzung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz orientiert sich am Bild des mündigen Anlegers. Entsprechend auferlegt die bundesgerichtliche Praxis der Bank als Anlageberaterin dem Grundsatze nach keine Beratungspflicht, wenn der Kunde bei der Erteilung seiner Aufträge zu erkennen gibt, dass er eine Aufklärung und Beratung weder benötigt noch wünscht.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt (BGE 4C.270/2006)
- II. Auszug aus den Erwägungen des Bundesgerichts
- III. Bemerkungen
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