Jusletter

Interkonnektion – keine Öffnung der letzten Meile nach geltendem Recht

  • Auteur-e: Lorenzo Marazzotta
  • Domaines juridiques: Droit de la communication
  • Proposition de citation: Lorenzo Marazzotta, Interkonnektion – keine Öffnung der letzten Meile nach geltendem Recht, in : Jusletter 3. April 2006
Erwartungsgemäss hat es das Bundesgericht abgelehnt, TDC Switzerland AG Interkonnektion für den Dienst «schneller Bitstrom-Zugang» von Swisscom Fixnet AG zu gewähren. Trotz Entschluss zur Liberalisierung und Privatisierung des Fernmeldemarktes ist, so das Bundesgericht, davon auszugehen, dass ein (Teil-)Erlass der Verfahrenskosten nicht in Frage kommt. Dies, weil das Bundesgericht davon ausgeht, dass die an einem Interkonnektionsverfahren beteiligten Parteien grundsätzlich aufgrund privater, insbesondere finanzieller Interessen handeln. Sodann gelangt in Abänderung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen des Verfahrens vor den das Fernmeldegesetz vollziehenden Verwaltungsbehörden das Verwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere deren Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG, nicht zur Anwendung. Ohne genügend bestimmte gesetzliche Regelung – wie dies momentan und auch nach In-Kraft-Treten des geänderten Fernmeldegesetzes der Fall ist – darf somit im erstinstanzlichen Streit um Interkonnektion vor der Eidgenössischen Kommunikationskommission keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Am 21. März 2006 hat nun der National- und Ständerat den Vorschlag der Einigungskonferenz gutgeheissen, so dass die Swisscom ihr Monopol auf der «letzten Meile» verliert und ihren Konkurrenten den Breitband-Anschluss auf ihren Kupferkabeln für vier Jahre zugänglich machen muss. Die von den eidgenössischen Räten am 24. März 2006 definitiv verabschiedete Änderung des Fernmeldegesetzes sollte voraussichtlich im ersten Quartal 2007 in Kraft treten.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Sachverhalt
  • II. Erwägungen des Bundesgerichts
  • III. Bemerkungen
  • 1. Zur Öffnung letzte Meile
  • 2. Zu den Kosten
  • 3. Zur Prozessentschädigung
  • 4. Fazit

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