Zur Verjährung von Forderungen aus Treuhand- und Rechtsdienstleistungen
In BGE 4C.188/2005 entschied das Bundesgericht, dass auf Forderungen aus Tätigkeiten, die zwar juristische Kenntnisse erfordern, aber nur mittelbar der Durchsetzung des Rechts dienen und in erster Linie technische und kommerzielle Dienste vermitteln, nicht die fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 128 Ziff. 3 OR, sondern die ordentliche zehnjährige des Art. 127 OR Anwendung findet.
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