Kein Beschwerdeweg offen
Aufnahme in die Hilfeliste für abtreibungswillige Frauen
Eine einschlägig aktive Vereinigung kann sich nicht beim Bundesgericht darüber beschweren, dass sie in einem Kanton nicht in die Liste der Hilfsorganisationen aufgenommen wird, die abtreibungswilligen Frauen abgegeben werden muss (Art. 120 Strafgesetzbuch).
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