Kein Ankläger als Haftrichter
Urteil des Bundesstrafgerichts korrigiert
Will ein Staatsanwalt des Bundes ein Haftentlassungsgesuch abweisen, darf er dies laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts künftig nicht mehr selber tun. Er muss das Gesuch mit seinem Antrag an den eidgenössischen Untersuchungsrichter weiterleiten, der dann über eine allfällige Entlassung des Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft zu entscheiden hat.
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