Nach oben offener Tarif
200’000 Franken für simple Anweisung
Das Bundesgericht hat eine Gebühr von über 200’000 Franken für verfassungswidrig erklärt, die das Betreibungsamt der Stadt Zürich für die simple Anweisung an eine Bank erhoben hat, gepfändete Gelder dem Gläubiger zu überweisen. Die Gebühr steht im Einklang mit der Gebührenverordnung zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, laut der in solchen Fällen eine Gebühr von 2 Promille des Verwertungserlöses erhoben wird (Art. 30), wenn er über 100 Millionen Franken betrug.
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