Grösseres Interesse verliert gegen Domain-Hamster – «schuhmarkt.de»
Urteil (3 U 154/01) des OLG Hamburg vom 24.7.2003
Anbei handelt es sich um ein rechtskräftiges Urteil (3 U 154/01) des OLG Hamburg vom 24. Juli 2003. Ein sog. «Schlechthin-Verbot» einer Internet-Domain, ohne Rücksicht auf die sich dahinter verbergenden Inhalte, sei grundsätzlich nicht möglich, da sich ohne Kenntnis, wofür die Internetadresse stehe, keine Aussagen zur Verwechslungsgefahr oder Unlauterkeit des Angebots machen liessen. Dass der Inhaber der Domain «schuhmarkt.de» mehr als 30'000 Domains registriert habe und diese nicht auf den Inhaber von «SCHUHMARKT Trends & Mode» überträgt, begründe auch keinen Verstoss gegen das UWG. Weiter habe der Gattungsbegriff «Schuhmarkt» «für eine Zeitschrift, die über den nationalen und internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet, bestenfalls normale Kennzeichnungskraft», weshalb eine Verwechslungsgefahr mit schuhmarkt.de auszuschliessen sei.
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