Filmförderung und Recht – Schwierige Ausbalancierung von Anforderungen
Dass der Schweizer Film ohne finanzielle Unterstützung nicht überlebensfähig wäre, darf als anerkannt gelten. Art. 71 BV hat deshalb eine Rechtsgrundlage für die Förderung des Films geschaffen. Jegliche Art von Unterstützung verzerrt indessen den Wettbewerb; nach einem geflügelten Wort ist der Staat der grösste Wettbewerbsverfälscher. Weil die Kultur aber einen wesentlichen Stellenwert in der Gesellschaft hat und weil im Verhältnis zu den Mainstream-Produktionen aus Hollywood, die in der Schweiz einen Marktanteil von ca. 60% beanspruchen, die schweizerische Filmproduktion mit einem Anteil von 3% in Spitzenjahren eine Förderung verdient, kommt dem wettbewerbsrechtlichen Argument eine – in der Schweiz und im Ausland – etwas geringere Bedeutung zu.
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