Keine Änderung des «balkanischen» Namens
Befürchtungen genügen nicht als Grund
Dass ein auf eine Herkunft aus dem Balkan deutender Name einem Kind dereinst das berufliche Weiterkommen erschweren könnte, ist kein wichtiger Grund, der eine offizielle Namensänderung rechtfertigt (vgl. Art. 30 Zivilgesetzbuch).
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