Beantwortung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Verordnung der Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor
Erbringt ein Finanzintermediär im Rahmen einer einzigen Geschäftsbeziehung sowohl dem GwG unterstellte als auch nicht unterstellte Dienstleistungen, ist es möglich, dass unter gewissen Bedingungen nur die Einnahmen aus der unterstellten Tätigkeit dem massgebenden Bruttoerlös nach Art. 4 VB-GwG zugerechnet werden. Der Austritt aus einer SRO gestützt auf die VB-GwG erfolgt nach den bestehenden formellen und materiellen Austrittsregeln der SRO.
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