Revidierte Verfassung und öffentliche Verhandlung
Die Bestimmung in der revidierten Bundesverfassung, wonach Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündigung grundsätzlich öffentlich sind (Art. 30 Abs. 3), bedeutet nicht, dass ein Gericht in jedem Fall auf Verlangen hin eine öffentliche Verhandlung durchführen muss.
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