Haftung als faktisches Organ einer Tochtergesellschaft
Nimmt ein Organ der Muttergesellschaft Einfluss auf ein Organ der Tochtergesellschaft, vermag dies laut einem Urteil des Bundesgerichts in der Regel noch keine Organhaftung gegenüber der Tochtergesellschaft zu begründen. Hingegen «entsteht eine faktische Organschaft in der Tochtergesellschaft jedenfalls dann, wenn sich (übertragene oder usurpierte) Zuständigkeiten bilden».
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