Hehlerei an Lösegeld
Wer aus einer Geiselnahme stammendes Lösegeld versteckt, ist gemäss einem bundesgerichtlichen Grundsatzurteil (auch) als Hehler zu bestrafen. Der Tatbestand der Hehlerei (Art. 160 StGB) setzt voraus, dass ein anderer die verheimlichte Sache «durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat». Als strafbare Vortat kommt nach dem einstimmigen Urteil des Kassationshofs nicht nur ein Delikt in Betracht, das im Strafgesetzbuch unter dem Titel «Strafbare Handlungen gegen das Vermögen» eingereiht ist.
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