Gelernt ist gelernt - aber nur nach bestandener Prüfung
Soweit der Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnergewerbe für gelernte Gärtner eine längere Kündigungsfrist vorsieht als für ungelernte Arbeitskräfte, kann davon nur profitieren, wer eine anerkannte Berufsausbildung absolviert und mit Prüfung abgeschlossen hat. Daran ändert laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts der Umstand nichts, dass auch eine lediglich angelernte Person auf Grund jahrelanger Berufspraxis schliesslich über die gleichen beruflichen Fähigkeiten verfügen kann wie jemand mit abgeschlossener Berufslehre und bestandener Prüfung. Solche Fähigkeiten sind nur schwer nachzuweisen, weshalb es sinnvoll ist, auf das formale Kriterium des staatlich anerkannten Fähigkeitsausweises abzustellen.
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