Parkieren im Fahrverbot «zusätzliches Unrecht»
Ein Fahrverbotssignal untersagt nicht nur, die fragliche Strasse zu befahren, sondern laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts darüber hinaus auch «implizit, quasi stillschweigend», darauf anzuhalten oder zu parkieren. Denn aus dem aufgestellten Fahrverbotssignal «ergibt sich ohne weiteres erkennbar und einleuchtend auch ein Halte- und Parkverbot», dessen Missachtung als «zusätzliches Unrecht» auch strafbar ist.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire