Welche Behinderung ist erheblich?
Befreiung vom Wehrpflichtersatz
Ob eine «erhebliche körperliche oder geistige Behinderung» vorliegt, die zu einer Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe führt, sofern das Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht um mehr als 100 Prozent übersteigt (Art. 4 Abs. 1 lit. a Wehrpflichtersatzgesetz), darf laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts grundsätzlich auf Grund der Integritätsschäden-Tabellen der Suva ermittelt werden.
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